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AGB

1. Geltungsbereich
Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen sind für alle Lieferungen und Leistungen der Rim Rail Soultions GmbH (nachfolgend RiM genannt) verbindlich.

Anderslautende Bedingungen des Vertragspartners (im Folgenden «Partner» genannt) haben nur Gültigkeit, soweit sie von RiM schriftlich angenommen und anerkannt worden sind.

Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen nichtig oder unwirksam sein oder werden, so wird der übrige Teil dieser Bedingungen davon nicht berührt. Im Falle der Nichtigkeit oder Unwirksamkeit einer Klausel ist diese durch eine solche zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt und wirksam ist. In gleicher Weise ist zu verfahren, wenn eine Lücke offenbar wird.

Das schriftliche Angebot von RiM ist gültig für die Dauer von 60 Tagen ab Ausgabedatum, falls nicht anders vereinbart.

2. Umfang der Lieferungen und Leistungen
Die Lieferungen und Leistungen von RiM sind in den im Einzelfall massgebenden Vertragsunterlagen abschliessend aufgeführt. Grundsätzlich gilt als Preisbasis die im Leistungskatalog der Firma RiM beschriebenen Arbeiten. RiM ist ermächtigt, Änderungen, die zu Verbesserungen führen, vorzunehmen, soweit diese keine Preiserhöhungen bewirken. Ohne anderslautende Vereinbarung wird handelsübliches Installations- und anderes Material verwendet. Eine technisch bedingte Mehr- oder Minderlieferung der vereinbarten Menge bleibt vorbehalten.

3. Preise
Die Preise von RiM verstehen sich rein netto in Schweizer Franken (CHF), exkl. Mehrwertsteuer, ab Werk (EXW), ohne Verpackung. Sämtliche Nebenkosten wie z.B. Fracht, Verpackung, Versicherungen, Ausfuhr-, Durchfuhr-, Einfuhr- und andere Bewilligungen sowie Beurkundungen, Bescheinigungen etc. gehen zu Lasten des Kunden. Ebenso hat der Kunde alle Arten von Steuern, Abgaben, Gebühren, Zöllen und dergleichen zu tragen, die im Zusammenhang mit den vereinbarten Lieferungen und Leistungen erhoben werden.

Arbeiten nach Aufwand sowie Lieferungen und Leistungen, die über das ursprünglich Vereinbarte hinausgehen (z.B. vom Kunden gewünschte Änderungen oder vom Kunden verursachte Mehraufwendungen) oder deren Ursachen nicht von RiM zu vertreten sind, werden zusätzlich verrechnet. Für Regiearbeiten gelten die zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen Regiepreise von RiM; für Nachträge die von RiM im Zeitpunkt des Nachtrags festgesetzten Konditionen.

Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, werden die Leistungen von RiM nach tatsächlichem Aufwand (Arbeitszeit und Material) in Rechnung gestellt. Haben die Parteien einen Festpreis vereinbart, ist RiM berechtigt, Mehrkosten, die nicht von RiM zu vertreten sind, wie z.B. Kosten für nachträgliche Änderungen des Auftragsinhalts oder -umfangs, Wartezeiten aufgrund verspäteter Vorbereitungsarbeiten usw., zusätzlich in Rechnung zu stellen.

Witterungsbedingte Ausgaben für winterliche Massnahmen und Witterungsschutz sind nicht enthalten; es sei denn, diese sind in der Leistungsbeschreibung als separate Positionen detailliert aufgeführt.

Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind Kosten für behördlich vorgeschriebene Sanierungs- und Überwachungsmaßnahmen nach der Altlastenverordnung in der jeweils gültigen Fassung, Mehrkosten für die Entsorgung von projektbezogenen Bauabfällen (Aushub, Baustoffe) und Kosten für die Asbestsanierung nicht im Leistungspreis enthalten. Diese Kosten und Nebenkosten umfassen die Entsorgungskosten selbst sowie sonstige mit der Entsorgung zusammenhängende Aufwendungen sowie Erkundungskosten einschliesslich analytischer Arbeiten und Aufwendungen für die umwelttechnische Baubegleitung durch Fachleute.

Bei Bestellungen unter CHF 300.- Netto- Rechnungswarenwert ist RiM berechtigt, einen separaten Kleinmengenzuschlag von CHF 100.- zu verrechnen. Ausserdem ist RiM berechtigt, für Lieferungen und Leistungen, die innerhalb von 24 Stunden ab Bestellungseingang ab Werk (EXW) ausgeliefert werden müssen oder aufgrund ihrer Dringlichkeit zu Produktionsumstellungen führen, einen Zuschlag von 20% des Netto-Rechnungswarenwertes, mindestens aber CH 500.- zu verrechnen.

4. Preisanpassungen
RiM behält sich vor, Preise an die Teuerung anzupassen. Eine angemessene Preisanpassung kann – unabhängig von der vereinbarten Vergütungsart - auch dann erfolgen, wenn (i) staatliche bzw. behördliche Gesetze oder Vorschriften, (ii) Währungsparitäten, (ii) Rohstoffveränderungen, (iii) Energiepreisänderungen, (iv) Lieferfristen, (v) Ausführungs- bzw. Bauabläufe oder (vi) Art oder Umfang der vereinbarten Lieferungen und Leistungen Änderungen erfahren, aus Gründen, die RiM nicht zu vertreten hat sowie (vii) wenn der Kunde von ihm zu erbringende Mitwirkungspflichten nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erfüllt (z.B. wenn vom Kunden gemachte Angaben bzw. gelieferte Unterlagen den tatsächlichen Verhältnissen nicht entsprechen oder unvollständig sind).

5. Zahlungsbedingungen
Die Zahlungsfrist beträgt 15 Tage netto ab Rechnungsdatum ohne Abzug und unter Ausschluss der Verrechnung ab Rechnungsstellung bzw. vereinbarten Zahlungstermin. Sofern nicht anders vereinbart, kann RiM monatlich Rechnung stellen. Die Zahlungsfrist ist auch einzuhalten, wenn beispielsweise Transport, Ablieferung, Montage, Inbetriebsetzung oder Abnahme der Lieferungen und Leistungen aus Gründen, die RiM nicht zu vertreten hat, verzögert oder verunmöglicht werden oder wenn unwesentliche Teile fehlen oder sich Nacharbeiten als notwendig erweisen, die den Gebrauch der Lieferungen und Leistung nicht verunmöglichen.

Bei verspäteter Zahlung befindet sich der Kunde ohne Mahnung in Verzug und hat ab dem 16. Tag einen Verzugszins von 8% p.a. zu entrichten. Ein Zahlungsverzug berechtigt RiM zur Unterbrechung seiner Lieferungen und Leistungen sowie, nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist, zum vollständigen oder teilweisen Rücktritt vom Vertrag. Die Geltendmachung von Schadenersatz bleibt vorbehalten.

6. Fristen und Termine
Von RiM bestätigte Fristen und Termine sind lediglich Planungsgrössen. Für Geräte- und Materiallieferungen sind allein die Lieferfristen der Herstellerfirmen bzw. Lieferanten massgebend. Ist statt einer Frist ein bestimmter Termin vereinbart, ist dieser gleichbedeutend mit dem letzten Tag einer Frist.

Wird RiM an der Einhaltung von Liefer- bzw. Leistungsfristen aus Gründen gehindert, die RiM nicht zu vertreten hat, so verlängern sich die Fristen angemessen. Entsprechende Hinderungsgründe liegen insbesondere vor, wenn (i) der Kunde die zur Ausführung der vereinbarten Lieferungen und Leistungen nötigen Angaben und Unterlagen nicht rechtzeitig, vollständig und inhaltlich richtig zustellt, oder wenn der Kunde diese nachträglich abändert und damit eine Verzögerung der Lieferungen und Leistungen verursacht; (ii) der Kunde oder Dritte ihren Zahlungs-, Mitwirkungs- oder sonstigen Pflichten bzw. Obliegenheiten nicht, nicht genügend oder nicht rechtzeitig nachkommen; oder (iii) wenn Hindernisse vorliegen, die RiM trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht abwenden kann und somit RiM die Erbringung von Lieferungen und Leistungen unmöglich machen oder unzumutbar erschweren, wie beispielsweise Schlechtwetter, Streik, Aussperrung, Terrorakte, Krieg, Unruhen, Naturkatastrophen, Feuer, Wasser, Unfälle, Epidemien, Pandemien, erhebliche Betriebsstörungen, Arbeitskonflikte, behördliche Massnahmen und Unterlassungen, Ein- und Ausfuhrverbote, Energie- und Rohstoffmängel, verspätete oder fehlerhafte Zulieferung der nötigen Rohmaterialien, Halb- oder Fertigfabrikate, Ausschusswerden von wichtigen Werkstücken u.ä. („höhere Gewalt“).

7. Vermietung
Der Vertrag über die Vermietung von Arbeitsgeräten von RiM gilt als abgeschlossen, wenn ein entsprechender Vertrag unterzeichnet wird. Für allfällige Schäden an den Arbeitsgeräten während der Mietdauer haftet der Mieter. 

Es gelten folgende Stornobedingungen:

  • Bis 30 Tage vor Mietbeginn: Keine Stornogebühren.

  • Ab 29 bis 10 Tage vor Mietbeginn: 20% des vereinbarten gesamten Mietzinses.

Weniger als 10 Tage vor Mietbeginn: 60% des vereinbarten gesamten Mietzinses.

Der Partner verpflichtet sich, die von RiM gemieteten Geräte und Maschinen mit grösstmöglicher Sorgfalt zu verwenden und nur qualifiziertes Personal mit der Bedienung zu beauftragen. Ohne schriftliche Zustimmung von RiM ist es dem Partner ausdrücklich untersagt, technische oder sonstige Veränderungen an der Mietsache vorzunehmen.

RiM trägt die Kosten für die Wartung und Instandhaltung der vermieten Schienenfahrzeuge für die Dauer des Mietverhältnisses. Der Partner hat die täglichen Wartungsarbeiten (u.a. Kontrolle von Füllstand, Beleuchtung etc.) durchzuführen und die Betriebsstunden des Fahrzeugs monatlich zu melden. Vom Partner verursachte Schäden, wie z.B. Flachstellen usw., gehen zu seinen Lasten. Reparaturen dürfen nur mit schriftlicher Zustimmung von RiM durchgeführt werden.

Der Zeitpunkt der Wartungsarbeiten wird im gegenseitigen Einvernehmen festgelegt. Dauern die Wartungs- und Reparaturarbeiten länger als 48 Stunden, wird für die Zeit des Ausfalls des Fahrzeugs keine Miete berechnet. Bei längerem Ausfall des Fahrzeugs bemüht sich RiM, so schnell wie möglich einen gleichwertigen Ersatz zu finden.

8. Projektierungskosten
Hat der Partner RiM mit der Ausarbeitung eines Projektes beauftragt, überträgt RiM jedoch nach Abgabe der Offerte dessen Ausführung nicht, so hat RiM das Recht, von ihm die Bezahlung der Projektierungskosten nach SIA-Tarif zu verlangen.

9. Mitwirkungspflicht
Der Kunde führt die vereinbarten, notwendigen und/oder üblichen Vorbereitungsarbeiten fachgemäss aus. Dazu gehört insbesondere der Aufbau einer ordnungsgemässen Projektorganisation sowie die rechtzeitige Prüfung und Abnahme der von RiM vorgelegten Konzepte, Zwischenresultate, Auswertungen, usw. Der Kunde ist ausserdem verpflichtet, RiM sämtliche erforderlichen Dokumentationen, Daten und Informationen, die für die Ausführung der von RiM zu erbringenden Lieferungen und Leistungen erforderlich sind, rechtzeitig und in geeigneter oder vereinbarter Form zu Verfügung zu stellen und RiM auf besondere technische Voraussetzungen und ortsspezifische Vorschriften und Normen aufmerksam zu machen. Bei Materialzulieferung durch den Kunden ist dieser im Übrigen verantwortlich für die vollständige, fristgerechte und korrekt verpackte Lieferung an den jeweiligen RiM Installationsplatz.

Bei Ausführung von Leistungen beim Kunden hat der Kunde die Sicherheit des Personals von RiM zu jeder Zeit zu gewährleisten und dem Personal die Benutzung geeigneter Werkstätten, Installations- und Arbeitsplätze unentgeltlich zu ermöglichen. Bei mangelhafter Sicherheit ist RiM berechtigt, Arbeiten abzulehnen oder umgehend einzustellen oder die erforderlichen Massnahmen zu Lasten des Kunden vorzunehmen.

Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig nach, ist RiM berechtigt, diesen auf Kosten des Kunden selbst nachzukommen oder durch Dritte nachkommen zu lassen.

10. Eigentumsvorbehalt
Lieferungen und Leistungen bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von RiM. Der Kunde verpflichtet sich, bei der Erfüllung sämtlicher Formerfordernisse, die für die Rechtsgültigkeit eines Eigentumsvorbehaltes unabdingbar sind, auf erste Aufforderung und kostenlos mitzuwirken.

11. Werbeprospekte und technische Unterlagen
Werbeprospekte und Kataloge sowie Pläne, Zeichnungen und anderen technischen Unterlagen sind nur verbindlich, soweit sie im Einzelfall einen integrierenden Vertragsbestandteil bilden und ausdrücklich als verbindlich zugesichert wurden. RiM behält sich alle Rechte an den entsprechenden Daten und Unterlagen vor.

12. Hard- und Software
Umfassen die Lieferungen und Leistungen auch Hard- und Software, so wird dem Kunden das nicht ausschliessliche und nicht übertragbare Recht zur Benutzung der Hard- und Software (inkl. entsprechender Dokumentation) zum vereinbarten Zweck eingeräumt. Alle sonstigen Rechte verbleiben uneingeschränkt bei RiM bzw. deren allfälligen Drittlieferanten (diesfalls gelten ausschliesslich die massgebenden Liefer- und Lizenzbedingungen des Drittlieferanten). Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, ist der Kunde zur Gewährung von Unterlizenzen, Herstellung von Kopien (ausser zu Archivierungszwecken), Aktualisierung, Aufrüstung, Erweiterung, Disassemblierung, Dekompilation, Entschlüsselung, Zurückentwicklung der Software, usw. nicht berechtigt. Im Widerhandlungsfall ist RiM berechtigt, das Recht des Kunden zur Benutzung der Software fristlos zu widerrufen.

Gewünschte oder benötigte Zertifikate oder Zulassungen müssen durch den Besteller bei der Offertanfrage angegeben werden. Nachträgliche Prüfungen oder sonstige Aufwendungen in diesem Zusammenhang gehen zu Lasten des Kunden.

13. Gefahrtragung
Erbringt RiM Dienstleistungen, so trägt der Kunde zu jeder Zeit die Gefahrtragung bezüglich seiner Werke und Maschinen sowie bezüglich der von ihm zur Verfügung gestellten Materialien, Ersatzteile und Hilfsmittel (inkl. Altmetalle, wiederverwertbare Konstruktionsbauteile, Gefahrengüter etc.). Bei Lieferverträgen erfolgt der Gefahrenübergang auf den Kunden mit Abgang der Lieferung ab Werk bzw. bei Werk(liefer)verträgen mit dem Einbau der Lieferung. Wird der Transport einer Lieferung auf Begehren des Kunden oder aus sonstigen Gründen, welche RiM nicht zu vertreten hat, verzögert, so geht die Gefahr im ursprünglichen (für die Ablieferung ab Werk vorgesehenen) Zeitpunkt auf den Kunden über. Von diesem Zeitpunkt an wird die Lieferung auf Rechnung und Gefahr des Kunden gelagert.

14. Transport und Verpackung
Der Transport inklusive Verpackung (Incoterms 2020) erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Besondere Wünsche im Zusammenhang mit dem Transport sind RiM rechtzeitig bekannt zu geben und allfällige Beanstandungen unverzüglich an RiM sowie den letzten Frachtführer zu richten.

15. Prüfung und Abnahme
Sofern vereinbart, findet eine vom Kunden und RiM gemeinsam durchzuführende Abnahmeprüfung statt. Wo es erforderlich wird können Teilabnahmen durchgeführt werden. Diese haben nicht den Charakter einer Endabnahme.

Die abschliessende Abnahmeprüfung hat innert 30 Tage, nachdem RiM die entsprechende Abnahmebereitschaft gemeldet hat, zu erfolgen. Allfällige Mängel sind in einem beidseitig zu unterzeichnenden Protokoll festzuhalten. Geringfügige Mängel, welche die Funktionalität nicht wesentlich beeinträchtigen, verhindern die Abnahme nicht.

Im Übrigen hat der Kunde die von RiM erbrachten Lieferungen und Leistungen innert angemessener Frist, spätestens aber innerhalb von 10 Kalendertagen nach Erhalt zu prüfen und allfällige Mängel unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

Unterlässt der Kunde dies, gelten die Lieferungen und Leistungen als vorbehaltlos genehmigt bzw. abgenommen.

Die Abnahme bzw. Genehmigung der Lieferungen und Leistungen gilt auch dann als erfolgt, (i) wenn der Kunde an einer eventuellen Abnahmeprüfung nicht teilnimmt, sich weigert ein Abnahmeprotokoll zu unterzeichnen oder die Abnahme aus anderen Gründen, welche RiM nicht zu vertreten hat, nicht innerhalb von spätestens 30 Tagen nach Anzeige der Abnahmebereitschaft durchgeführt wird; (ii) wenn der Kunde die Lieferungen und Leistungen in Gebrauch bzw. Betrieb nimmt, an Lager legt oder in anderer Weise stillschweigend genehmigt; oder (iii) wenn der Kunde die Annahme unberechtigt verweigert.

Gewährleistungsansprüche für Mängel, die anlässlich der unterbliebenen Prüfung oder einer allfälligen gemeinsamen Abnahme bei Anwendung der üblichen Sorgfalt durch den Kunden hätten entdeckt werden müssen, fallen dahin.

16. Gewährleistung
Im Gewährleistungsfall kann RiM nach freiem Ermessen die Mängel durch Nachbesserung beseitigen, im Austausch mängelfreie Waren oder Werke liefern oder eine entsprechende Preisminderung gewähren. Ersetzte Teile werden Eigentum von RiM.

Bei Auftreten eines Mangels ist der Kunde verpflichtet, umgehend geeignete Massnahmen zur Schadensminderung zu treffen und RiM angemessen Zeit und Gelegenheit zur Mängelbehebung zu gewähren.

RiM trägt die in seinem Werk anfallenden Kosten einer allfälligen Mängelbehebung. Ist die Mängelbehebung nicht im Werk von RiM möglich, werden die damit verbundenen zusätzlichen Kosten vom Kunden getragen. Die Kosten für Ein- und Ausbau sowie Transport von mangelhaften Teilen gehen in jedem Fall zu Lasten des Kunden.

Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Mängel, die auf Umstände zurückzuführen sind, welche nicht von RiM zu verantworten sind. Hierzu gehören insbesondere Störungen aufgrund der Nichtbefolgung von Betriebs- und Wartungsvorschriften; übermässige oder sonst unsachgemässe Beanspruchung; chemische oder elektrolytische Einflüsse; ungeeignete Betriebsmittel; Einflüsse durch einen Fremdleistungsanteil; sowie Verschleiss und Abnutzung im Normalbetrieb (z.B. durch Fahrleitungsnetz-Topographie, Fahrfrequenz, Strombezug, Rekuperation, Witterung, Luftverschmutzung, EMV). Die Gewährleistung ist generell ausgeschlossen, wenn der Kunde oder Dritte ohne vorgängige schriftliche Genehmigung von RiM Änderungen oder Reparaturen vornimmt. Im Übrigen übernimmt RiM keine Gewährleistung, dass Software bzw. Programme fehlerfrei und ohne Unterbrechung mit allen vom Kunden gewünschten Konfigurationen eingesetzt werden können. Dies gilt ebenfalls für bauseits bzw. vom Kunden geliefertes bzw. bereitgestelltes Material.

Für Lieferungen und Leistungen von Subunternehmen bzw. Lieferanten, die vom Kunden vorgeschrieben werden, übernimmt RiM die Gewährleistung ausschliesslich im Rahmen der Gewährleistungsverpflichtung der betreffenden Subunternehmen bzw. -Lieferanten. Für Apparate und Maschinen gilt in jedem Fall und maximal die jeweilige Garantie bzw. Gewährleistung des entsprechenden Herstellers bzw. Lieferanten.

17. Gewährleistungsfrist
Die Gewährleistungsfrist beträgt zwölf Monate. Ist zwischen den Parteien eine gemeinsame Abnahme vereinbart, so beginnt die Gewährleistungsfrist im Zeitpunkt, in der die Abnahme stattgefunden hat bzw. gemäss Ziffer 14 spätestens hätte stattfinden müssen.

Im Übrigen beginnt die Gewährleistungsfrist im Falle von Leistungen mit Beendigung der Leistungserbringung und im Falle von Lieferungen mit dem Abgang der Lieferungen ab Werk. Werden die Lieferungen und Leistungen, bzw. deren Versand, Transport, usw. aus Gründen verzögert, die RiM nicht zu vertreten hat, endet die Gewährleistungsfrist spätestens 24 Monate nach Meldung der Liefer- bzw. Leistungsbereitschaft.

Für Ersatzteile, Upgrades, nachgebesserte Teile und dergleichen endet die Gewährleistungsfrist 6 Monate nach Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist gemäss Absatz 1 dieser Ziffer 17.

18. Haftung
RiM haftet für unmittelbare und direkte Schäden, die RiM bei der Vertragserfüllung schuldhaft verursacht hat, bis zum Betrag von maximal 10% der Vertragssumme, gesamthaft maximal CHF 1'000'000.- (eine Million Schweizer Franken). Jede weitergehende Haftung für Schäden aller Art und gleich aus welchem Rechtsgrund ist im gesetzlich zulässigen Umfang wegbedungen, so insbesondere die Haftung für mittelbare und indirekte Schäden, Folgeschäden, unvorhersehbare Schäden und reine Vermögensschäden (z.B. Umsatzausfälle, Betriebsunterbruch, entgangener Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, Regressforderungen; Schäden etc.). Die Haftung für Personenschäden bleibt unbeschränkt. Das Wandelungsrecht ist in jedem Fall ausgeschlossen.

Verlangt ein Partner Entwicklungen, die über die anerkannten Regeln der Technik hinausgehen, so haftet RiM nicht für Schäden, die durch die Anwendung von zum Zeitpunkt der Vertragserfüllung noch nicht allgemein anerkannten Regeln der Technik entstehen. Jegliche Haftung ist ausgeschlossen, wenn der Partner ohne Zustimmung Änderungen an den Arbeitsergebnissen von RiM vornimmt oder diese Arbeitsergebnisse für andere als die vereinbarten Zwecke verwendet.

Der Partner verpflichtet sich, RiM von etwaigen Schadensersatzansprüchen freizustellen, die auf solche Änderungen oder eine nicht bestimmungsgemäße Verwendung der Arbeitsergebnisse durch den Partner zurückzuführen sind. Der Partner stellt RiM auch bei Schadensersatzansprüchen aus Produkthaftung frei, sofern der Anspruch nicht ausschließlich auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz von RiM beruht. RiM übernimmt keine Haftung für von ihr gekaufte Produkte, die sich später als fehlerhaft erweisen.

Der Partner haftet für alle Unfälle und Schäden, die dem Partner, seinem Personal oder Dritten durch ein Verschulden des Personals des Partners oder anderen Umständen entstehen. RiM haftet nicht für entgangenen Gewinn und Folgeschäden, die durch verspätete Lieferung, falsche Wartung oder Ausfall von gemieteten Fahrzeugen oder explizit auch nicht für Schadenersatzforderungen jeglicher Art (bspw. Schadenersatzforderung infolge Betriebsausfalls, Bahnersatz etc. entstehen).

19. Regiearbeiten
Für Regiearbeiten gelten die aktuellen RiM Regietarife. Durch den Kunden unterzeichnete Regierapporte gelten als Anerkennung entsprechend erbrachten Lieferungen und Leistungen. Regierapporte gelten auch dann als genehmigt, wenn der Kunde diese innert 7 Kalendertagen ab Zustellung nicht beanstandet.

20. Vertragskündigung
Es gelten die gemäss den im Einzelfall massgebenden Vertragsunterlagen geltenden Kündigungsmöglichkeiten und –modalitäten. Bei wiederkehrenden Leistungen gilt mangels anderer Abrede ein beidseitiges Kündigungsrecht von sechs Monaten auf Ende eines Kalendermonats.

Vorbehalten bleibt in jedem Fall die Kündigung aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor (i) bei schuldhafter schwerer Vertragsverletzung durch den anderen Vertragspartner, welche trotz schriftlicher Abmahnung nicht innert angemessener Nachfrist vollständig beseitigt wird, oder (ii) wenn der andere Vertragspartner dauerhaft zahlungsunfähig ist oder gegen ihn ein Konkurs- oder Nachlassverfahren beantragt oder eröffnet wird oder mangels Masse die Eröffnung abgelehnt wird.

21. Schutzrechte
Sollte ein Dritter die Verletzung seiner Schutzrechte durch die Lieferungen und Leistungen von RiM geltend machen, so werden sich RiM und der Kunde bei der Abwehr dieser Ansprüche gegenseitig unterstützen. Der Kunde ist verpflichtet, RiM sofort zu informieren, falls ein Dritter unter irgendeinem Rechtstitel entsprechende gegen RiM oder den Kunden gerichtete Ansprüche geltend macht. Der Kunde darf von sich aus solche Ansprüche nicht anerkennen. Wird durch rechtskräftiges Urteil festgestellt oder anerkennt RiM selber ausdrücklich, dass durch die Lieferungen und Leistungen von RiM ein Schutzrecht eines Dritten unmittelbar verletzt wird, so wird RiM unter Ausschluss aller anderen Ansprüche nach seiner Wahl entweder (i) die Lieferungen und Leistungen soweit ersetzten oder abändern, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht (wobei die ersetzten oder abgeänderten Lieferungen und Leistungen für den vom Kunden angestrebten Einsatz tauglich bleiben müssen); (ii) dem Kunden das Recht zum weiteren Gebrauch der Lieferungen und Leistungen verschaffen (z.B. durch Erwerb einer Lizenz des Dritten); (iii) die Lieferungen und Leistungen ganz oder teilweise zurücknehmen und dem Kunden das dafür geleistete Entgelt zurückerstatten; oder (iv) den Kunden von allen Ansprüchen des Dritten freistellen. Die Haftung von RiM aus dieser Ziffer 19 ist, in Ergänzung von Ziffer 17, zusätzlich begrenzt auf 10% der gesamten Vertragssumme für den betroffenen Teil der von RiM erbrachten Lieferungen und Leistungen. Entsteht die Schutzrechtsverletzung dadurch, dass der Kunde die Lieferungen und Leistungen zweckentfremdet oder in Verbindung mit Programmen oder Einrichtungen verwendet, welche nicht von RiM geliefert worden sind, so ist RiM von jeder Haftung entbunden.

22. Geheimhaltung
Der Kunde verpflichtet sich, die Daten und Unterlagen gemäss Ziffer 10, sowie Know-how, Daten und andere nicht allgemein zugänglichen Informationen von RiM, über die er Kenntnis erlangt, nur im Rahmen des Vertragszwecks zu verwenden und vertraulich zu behandeln. Jede andere Verwendung bedarf der vorgängigen schriftlichen Zustimmung durch RiM. Die Geheimhaltungspflicht dauert auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses während 5 Jahren fort. Im Übertretungsfalle ist der Aufwand von RiM mit 10% der gesamten Vertragssumme zu entschädigen (weitergehender Schadenersatz bleibt vorbehalten).

23. Datenschutz
Der Kunde verpflichtet sich und garantiert, dass für RiM oder Dritte betreffende personenbezogene Daten, die durch den Besteller im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung zu RiM zur Kenntnis gelangen, vertraulich behandelt werden. Der Kunde hat alle diese Informationen und Ergebnisse insbesondere vor dem Zugriff Dritter zu schützen und alle sonstigen gesetzlichen in- und ausländischen Datenschutzbestimmungen zu beachten.

Die Verpflichtungen bleiben auch nach vollständiger Erfüllung der Lieferung bzw. Leistung durch die RiM sowie nach Beendigung der Geschäftsbeziehung zum Kunden aufrecht.

Im Falle des Verstosses des Kunden gegen eine dieser Verpflichtungen ist RiM berechtigt, für jeden Verstoss eine Pönale in Höhe von 5 % der Bruttoabrechnungssumme zu verlangen. Die vereinbarte Pönale steht RiM unabhängig vom Verschulden des Kunden zu; der Nachweis eines entsprechenden Schadens ist nicht erforderlich. Darüber hinausgehende Schadenersatzansprüche von RiM bleiben auch bei leichter Fahrlässigkeit des Kunden unberührt.

24. Compliance, Corporate Goverannce
Der Kunde hat RiM spätestens mit Annahme des Angebots schriftlich zu informieren, falls der Kunde oder Mitglieder seiner Geschäftsführung innerhalb der letzten fünf Jahre vor Auftragsbestätigung von einem nationalen Gericht wegen Bestechung von Amtsträgern rechtskräftig verurteilt wurden und hat unverzüglich schriftlich zu informieren, falls der Kunde oder Mitglieder seiner Geschäftsführung zu irgendeinem Zeitpunkt zwischen Auftragsbestätigung und Abnahme der Lieferungen/Leistungen von RiM vor einem nationalen Gericht wegen Bestechung von Amtsträgern angeklagt sind. Diese Information dient der Erfüllung der Anforderungen der OECD-Empfehlung für Bestechungsprävention im Zusammenhang mit staatlichen Exportgarantien.

Der Kunde ist verpflichtet, die Gesetze der jeweils anwendbaren Rechtsordnung(en) einzuhalten. Insbesondere wird er sich weder aktiv noch passiv, direkt oder indirekt an jeder Form der Bestechung, der Verletzung der Grundrechte seiner Mitarbeiter oder der Kinderarbeit beteiligen.

Er wird im Übrigen Verantwortung für die Gesundheit und Sicherheit seiner Mitarbeiter am Arbeitsplatz übernehmen, die Umweltschutzgesetze beachten und die Einhaltung dieses Verhaltenskodex bei seinen Lieferanten bestmöglich fördern und einfordern.

Verstösst der Kunde schuldhaft gegen diese Verpflichtungen, so ist RiM unbeschadet weiterer Ansprüche berechtigt, den Vertrag ganz oder teilweise mit sofortiger Wirkung zu kündigen. Sofern die Beseitigung der Pflichtverletzung möglich ist, darf dieses Recht erst nach fruchtlosem Verstreichen einer angemessenen Frist zur Beseitigung der Pflichtverletzung ausgeübt werden.

Der Kunde verpflichtet sich, alle Vorgaben der RiM Compliance Nachhaltigkeit, 2024 einzuhalten. Mit dem Akzeptieren der AGB bestätigt der Kunde die vollständige Einhaltung.

25. Umweltfreundliche Produkte
Unsere Kunden achten darauf, dass bei der Entwicklung von Produkten und Dienstleistungen sparsam mit Energie und natürlichen Ressourcen umgegangen wird. Unsere Kunden halten grundsätzlich die REACH-Verordnung sowie die Vorgaben der RoHS-Richtlinie und der SVHC-Verordnung ein.

26. Arbeitsschutz und Arbeitsrecht
Der Kunde verpflichtet sich, bei der Beschäftigung von Personal alle für die Beschäftigung und Überlassung von Personal geltenden gesetzlichen Vorschriften einzuhalten, insbesondere die Vorschriften über illegale Beschäftigung, Arbeits- und Aufenthaltsgenehmigungen, Sicherheit, Gleichstellung und Sozialversicherungsbeiträge.

Beim Betreten von Gebäuden, Arealen bzw. Bau- oder Montagestellen von RiM sind auch die Sicherheitsvorschriften und -bestimmungen von RiM zu beachten. Bei Nichtbeachtung lehnt RiM jede Haftung ab.

27. Übrige Bestimmungen
Änderungen und Ergänzungen dieser AGB sowie alle Vereinbarungen und rechtserheblichen Partei-Erklärungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Ausdrückliche Vorbehalte von RiM gegenüber Anordnungen, Weisungen oder Massnahmen des Kunden oder bezüglich tatsächlicher Verhältnisse können jedoch schriftlich oder mündlich erfolgen.

Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. Die unwirksame Bestimmung wird in diesem Fall durch eine neue, ihrem rechtlichen und wirtschaftlichen Sinn und Zweck möglichst nahekommende Bestimmung ersetzt.

Der Kunde darf den Vertrag sowie daraus hervorgehende Rechte und Pflichten nur nach vorgängiger schriftlicher Zustimmung durch RiM ganz oder teilweise an Dritte (einschliesslich Gruppen- bzw. Konzerngesellschaften) abtreten oder übertragen.

RiM ist berechtigt, zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten Dritte (Sub- Unternehmer, Sub-Beauftragte, Sublieferanten) beizuziehen.

Sollten Teillieferungen bzw. –Leistungen erbracht werden, so werden auf diese die Bestimmungen betreffend Abnahme und Gewährleistung jeweils gesondert angewendet.

Lässt eine Beschreibung in den Vertragsunterlagen verschiedene Auslegungen zu und wird dies nicht vor Vertragsausführung schriftlich bereinigt, so gilt die Auslegung von RiM als verbindlich.

Bei Differenzen verschiedener Sprachversionen dieser AGB ist die deutsche Version massgebend.

28. Gerichtsstand und anwendbares Recht
Ausschliesslicher Gerichtsstand ist am Sitz von RiM. RiM ist aber auch berechtigt, den Kunden an seinem Sitz zu belangen.

Das Rechtsverhältnis untersteht ausschliesslich dem materiellen schweizerischen Recht. Die Bestimmungen des „Wiener Kaufrechts“ (CISG) sowie die Kollisionsnormen des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht sind ausdrücklich wegbedungen.

Datum/Version 01.01.2026 / Version I

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